Oberstes Gericht: Ausschluss der Sexindustrie von Corona-Hilfen ist nicht verfassungswidrig – einfach erklärt

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Diese Nachricht berichtet darüber, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn nicht-stationäre Sexdienstleistungsbetriebe (wie zum Beispiel Escort-Services ohne eigenes Geschäftslokal) von den staatlichen Corona-Hilfszahlungen ausgeschlossen werden.

Hier ist eine Erklärung, die auch für Schüler der Mittelstufe leicht verständlich ist.

Worum geht es?
Um Menschen und Betriebe zu unterstützen, die durch das Coronavirus in Schwierigkeiten geraten sind, hat die Regierung finanzielle Hilfsprogramme wie die „Soforthilfe“ und die „Mietunterstützung“ eingeführt.

Allerdings waren Menschen, die in nicht-stationären Sexdienstleistungsberufen arbeiten, von dieser Unterstützung ausgeschlossen.

Deshalb haben Personen aus solchen Betrieben in der Kansai-Region die Regierung verklagt und argumentiert, dass dieser Ausschluss gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Gleichheit vor dem Gesetz“ verstoße.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass „nicht-stationäre Sexdienstleistungsbetriebe als potenziell schädlich für die gesunde Entwicklung von Minderjährigen (unter 18 Jahren) angesehen werden, wenn sie nicht streng reguliert werden. Solche Branchen mit öffentlichen Geldern zu unterstützen, ist nicht verfassungswidrig.“

Mit anderen Worten: Der Ausschluss dieser Betriebe von der Unterstützung verstößt nicht gegen die Verfassung.

Es gab auch eine Gegenmeinung
Von den fünf Richtern war einer dagegen und sagte: „Wenn man solche Branchen und die dort Arbeitenden von der Unterstützung ausschließt, verstärkt das das gesellschaftliche Bild, dass sie ‚minderwertig‘ seien. Deshalb ist es verfassungswidrig.“ Er äußerte also eine Gegenmeinung.

Wichtige Punkte

  • Die staatlichen Corona-Hilfszahlungen bleiben für nicht-stationäre Sexdienstleistungsbetriebe weiterhin ausgeschlossen.
  • Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt.
  • Allerdings waren sich nicht alle Richter einig; es gab auch eine Gegenmeinung.

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